Wichtige Punkte ab dem 01.01.2025:
Ab dem 01.01.2025 gibt es neue Regelungen für elektronische Rechnungen (E-Rechnungen).
- Es wird zwischen zwei Arten von Rechnungen unterschieden:
Elektronische Rechnungen:
- Müssen in einem speziellen elektronischen Format erstellt werden (z. B. XML-Format, ZUGFeRD 2.0).
- Werden elektronisch übermittelt und empfangen.
- Müssen elektronisch verarbeitet werden können.
Sonstige Rechnungen:
- Können in anderen Formaten oder auf Papier erstellt werden (z. B. PDF-Dateien, Papierrechnungen).
- Werden elektronisch oder auf Papier übermittelt.
- Bei Umsätzen zwischen deutschen Unternehmen müssen elektronische Rechnungen ausgestellt werden.
- Für grenzüberschreitende Umsätze mit ausländischen Unternehmen und an private Verbraucher gibt es keine Verpflichtung zu elektronischen Rechnungen.
- Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen.
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise können weiterhin als sonstige Rechnungen ausgestellt werden.
Übergangsregelungen:
- Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmer in Deutschland in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen.
- Ab dem 01.01.2027 müssen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 € elektronische Rechnungen versenden und empfangen können.
- Ab dem 01.01.2028 gilt die Pflicht zur elektronischen Rechnung für alle Unternehmen.
Vorsteuerabzug:
- Wenn ein Unternehmen eine elektronische Rechnung ausstellen muss und stattdessen eine andere Rechnung verschickt, erfüllt diese nicht die gesetzlichen Anforderungen und berechtigt den Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug.
Empfang und Aufbewahrung:
- Rechnungen müssen über ein digitales Postfach, z. B. per E-Mail, empfangen werden.
- Mit einem speziellen Tool müssen die empfangenen Rechnungen lesbar gemacht werden.
- Die empfangenen Rechnungen müssen digital aufbewahrt werden.
Für weitere Informationen siehe BMF Schreiben vom 15.10.2024 „Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG); Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025“, GZ III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007, 2024/0883282
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