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Jahressteuergesetz 2024: Wichtige Änderungen im Überblick

Das Jahressteuergesetz 2024 trat am 6. Dezember 2024 in Kraft. Dieses Gesetz passt regelmäßig steuerliche Bestimmungen an, die durch andere Gesetze, EU-Recht oder Rechtsprechungsänderungen notwendig geworden sind. Hier sind einige der wichtigsten Änderungen:

  • Kinderbetreuungskosten: Der Anteil der als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten steigt von zwei Dritteln auf 80 %. Der Höchstbetrag erhöht sich von 4.000 Euro auf 4.800 Euro.
  • Kindergeld: Die Beantragung soll künftig elektronisch möglich sein.
  • Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Dieser zusätzliche Steuerfreibetrag, derzeit 4.260 Euro plus 240 Euro für jedes weitere Kind, wird ab 2025 auch für getrennt lebende Ehepaare gewährt.
  • Steuerermäßigungen bei Pflege- und Betreuungsleistungen: Der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers sind Voraussetzung.
  • Bonuszahlungen der Krankenversicherung: Mindern die gezahlten Krankenkassenbeiträge und damit auch die Höhe der abziehbaren Sonderausgaben. Bonuszahlungen bis 150 Euro pro Person und Jahr werden als Krankenkassenleistung behandelt.
  • Abfindungen: Die bisherige Fünftelregelung wird nicht mehr direkt beim Arbeitgeber angewendet, sondern muss vom Steuerpflichtigen selbst über die Steuererklärung angegeben werden. Dadurch fallen zunächst höhere Steuern an, die jedoch später vom Finanzamt erstattet werden.
  • Dienstwagen: Für Elektroautos gelten weiterhin Vorteile bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen. Für Hybrid-Fahrzeuge wird die Einstufung verschärft.
  • Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Einheitliche Regelung für alle Gebäudearten mit einer maximalen Bruttoleistung von 30 kW (peak). Diese Freigrenze gilt nur für Anlagen, die ab Januar 2025 gekauft, installiert und betrieben werden.
  • Erbfallkostenpauschale: Erhöht sich 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro.
  • Verkauf eines Erbteils: Zukünftig wird der Verkauf des Anteils einer Erbengemeinschaft als Verkauf der einzelnen Vermögensteile betrachtet, was Steuerpflichten auslösen kann.

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